Vereinssatzung

Satzung

(Fassung vom 2. Februar 2019)

 

Die Verwendung der männlichen Form in dieser Satzung erfolgt einzig aus Gründen der Lesbarkeit; sie schließt die weibliche Form ausdrücklich ein.

 

  • 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Erbenheimer Kerbegesellschaft "Die Wäschbachstelzen" 1960 e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden-Erbenheim.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen.

(4) Das Vereinswappen trägt den Schriftzug "Wäschbachstelzen Erbenheim 1960" und die drei Erbenheimer Symbole Wäschbach, Bachstelze und Apfelweinkrug. Tisch- und Fahnenbanner tragen die drei Erbenheimer Symbole Wäschbach, Kirche und Apfelweinkrug. Die Vereinsfarben sind blau und gelb.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege althergebrachten Brauchtums anlässlich der Kirchweih.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung der Erbenheimer Kerb, die Abhaltung anderer, für das Gemeinwohl förderlicher Veranstaltungen und regelmäßiger Zusammenkünfte sowie durch Jugendförderung.

 

  • 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein selbst kann Mitglied in anderen Vereinen und Organisationen werden, die die gleichen Zwecke verfolgen. Er kann sich auch an anderen juristischen Personen beteiligen, falls dies für die Verwirklichung seines Vereinszweckes notwendig oder zweckdienlich ist. Dabei ist immer die Gemeinnützigkeit zu beachten.

 


 

  • 4 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Jugendliche bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahrs können dem Verein nur mit dem Einverständnis eines Erziehungsberechtigten beitreten. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand in der auf den Antrag folgenden Vorstandssitzung.

(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:

  1. a) ordentliche Mitglieder (Mindestalter: 16 Jahre),
    b) jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres),
    c) Fördermitglieder und
    d) Ehrenmitglieder.

(3) Nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 16. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern. Mit dem Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft beginnt die Beitragspflicht.

(4) Personen, Gesellschaften, Vereine oder Körperschaften, die den Vereinszweck ideell oder wirtschaftlich unterstützen, können Fördermitglied des Vereins werden. Sie sind keine ordentlichen Mitglieder. Sie können beratend an Jahreshauptversammlungen teilnehmen.

(5) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Titel „Ehrenmitglied“ ist eine Auszeichnung. Über die Ernennung ist eine besondere Urkunde auszufertigen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(6) Ehrungen von Mitgliedern nimmt der Vorstand gemäß der internen Geschäftsordnung vor. Für Ehrungen, die die Dauer der Mitgliedschaft betreffen, ist der Zeitpunkt des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft maßgebend.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(8) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von vier Wochen.

(9) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, das Ansehen des Vereins schädigt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Jahreshauptversammlung entscheidet. Beim Ende der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

  • 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses der Jahreshauptversammlung. Die Jahreshauptversammlung kann eine Geschäftsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

 


 

  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand.

 

  • 7 Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal eines Kalenderjahres einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt öffentlich im Erbenheimer Anzeiger und auf der Internetseite des Vereins durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens acht Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

(4) Die Jahreshauptversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr ist insbesondere der Kassenbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

(5) Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

 

  • Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes,
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Ehrenfunktionen,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Beschlussfassung über Anträge.

Die Jahreshauptversammlung entscheidet auch über:

  • Strategie und Aufgaben des Vereins
  • Beteiligungen
  • Aufnahmen von Darlehen
  • Beiträge
  • Geschäftsordnungen des Vereins, es sei denn, dass diese lediglich den Geschäftsgang von Vereinsorganen regeln und keine Grundlage für Maßnahmen bieten, die in die Rechtsstellung von Mitgliedern eingreifen
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins.

(6) Die Prüfung der Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses und der Bericht über das Ergebnis an die Jahreshauptversammlung erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Jedes Jahr soll ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden; die Amtszeiten von zwei Kassenprüfern sollen sich jährlich überschneiden. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist für die Dauer von dessen verbleibender Amtszeit ein neuer Kassenprüfer zu wählen.

(7) Vorstandsmitglieder dürfen auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn sie ihrer Wahl vorher schriftlich zugestimmt haben.

(8) Jede satzungsmäßig einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Jahreshauptversammlung ist öffentlich. Nichtmitglieder haben kein Stimmrecht.

(9) Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(11) Über den Ablauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Hierfür wählt die Jahreshauptversammlung zu Beginn einen Protokollführer.

 

  • 8 Satzungsänderungen

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Über Satzungsänderungen kann in der Jahreshauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Jahreshauptversammlung hingewiesen wurde.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Rein redaktionelle Änderungen der Satzung kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

  • 9 Der Vorstand

(1) Der Geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus den Vorsitzenden

  • des Bauausschusses,
  • des Vergnügungsausschusses,
  • des Wirtschaftsausschusses sowie
  • des Geschäftsstellenleiters,
  • des 1. Kassierers und
  • des 1. Schriftführers.

Sie vertreten den Verein jeweils zu zweit gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der (erweiterte) Vorstand besteht aus

  • dem Geschäftsführenden Vorstand gemäß Absatz 1,
  • dem 2. Kassierer, dem 2. Schriftführer, dem Mitgliedswart, den Vertretern der Vorsitzenden des Vergnügungsausschusses und des Bauausschusses und des Wirtschaftsausschusses, den Anlagentechnikern, dem Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit, dem Mitgliederbetreuer, den Marktmeistern, dem Inventarverwalter, dem Kerbevadder, dem Kerbevaddervertreter, den Vertreterinnen der Kerbemädchen sowie den Beisitzern.

Das Nähere zu den einzelnen Funktionen ist in der internen Geschäftsordnung geregelt.

(3) Die Jahreshauptversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Jahreshauptversammlung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  1. die Führung der laufenden Geschäfte,
  2. die Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  3. die Ausführung von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung,
  4. die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  5. die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  6. die Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung, Geschäftsordnung und gesetzlicher Ermächtigung.

(5) Der Vorstand gibt sich eine interne Geschäftsordnung, die den Geschäftsgang von Vereinsorganen regelt, aber keine Grundlage für Maßnahmen bietet, die in die Rechtsstellung von Mitgliedern eingreifen.

(6) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Der Kerbevadder, der Kerbevaddervertreter und die Vertreterinnen der Kerbemädchen werden jährlich rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung von den Aktiven vorgeschlagen und von der Jahreshauptversammlung per Wahl bestätigt.

(7) Von jeder Vorstandssitzung ist von einem der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern mindestens elektronisch (per E-Mail) zu übermitteln. Es gilt als genehmigt, wenn bis zwei Wochen nach Zusendung des Protokolls an alle Vorstandsmitglieder kein Vorstandsmitglied widersprochen hat. Auf diesen Umstand ist im Protokoll hinzuweisen. Bei Verhinderung beider Schriftführer bestimmt der Vorstand einen Vertreter.

(8) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal rechtzeitig vor jeder Veranstaltung statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt in der Regel durch den Geschäftsführenden Vorstand mindestens elektronisch (per E-Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens fünf Tagen.

(9) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch textlich (per E-Mail, Messenger wie z. B. WhatsApp oder sonstwie online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren textlich oder fernmündlich erklären. Textlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und die Niederschrift allen Vorstandsmitgliedern mindestens elektronisch (per E-Mail) zu übermitteln; zur Genehmigung dieser Niederschrift gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.

(11) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig während der Wahlperiode aus, bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen kommissarischen Nachfolger. In der nächsten Jahreshauptversammlung wird für den Rest der Wahlperiode nachgewählt.

 

  • 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Jahreshauptversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.

 

  • 11 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 

  • 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn zwei aufeinanderfolgende außerordentliche Jahreshauptversammlungen die Auflösung beschlossen haben. Die zweite Versammlung muss zwischen der 4. und 8. Woche nach der ersten Versammlung stattfinden.

(2) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Jahreshauptversammlung gefasst werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine in Wiesbaden-Erbenheim ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere in Wiesbaden-Erbenheim ansässige steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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